Brutto-Netto-Rechner Deutschland
Zwischen dem Brutto im Arbeitsvertrag und dem Betrag auf dem Konto liegen vier Sozialversicherungen, die Lohnsteuer und je nach Fall Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Dieser Rechner geht diese Kette für 2026 Schritt für Schritt durch und zeigt das monatliche Netto.
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Eingaben
Ihr gesamtes Jahresgehalt vor Steuern und Sozialabgaben. Wenn Sie nur Ihr Monatsgehalt kennen, multiplizieren Sie es mit 12.
Unterstützt werden nur Steuerklasse I/IV (identische Berechnung) und III – siehe Einschränkungen unten zu II, V und VI.
Bayern und Baden-Württemberg erheben 8 %, alle anderen Bundesländer 9 %. Wählen Sie „Keine“, wenn Sie keiner steuererhebenden Kirche angehören.
Wird nur für den Pflegeversicherungszuschlag/-abschlag verwendet: 0 Kinder bedeuten einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, ab dem 2. Kind sinkt der Satz um je 0,25 Punkte (höchstens 4 Kinder werden angerechnet).
Jede gesetzliche Krankenkasse legt ihren eigenen Zusatzbeitrag fest. Der Durchschnitt 2026 liegt bei 2,9 % – tragen Sie den Satz Ihrer Kasse ein, wenn Sie ihn kennen.
Ergebnis
- Monatliches Nettogehalt
- 2.914€
- Monatliches Bruttogehalt
- 4.583€
- Abzüge insgesamt
- 1.669€
- Rentenversicherung
- 426€
- Krankenversicherung
- 401€
- Pflegeversicherung
- 110€
- Arbeitslosenversicherung
- 60€
- Lohnsteuer (geschätzt)
- 672€
- Solidaritätszuschlag
- 0€
- Kirchensteuer
- 0€
- Ergebnis
- Die Lohnsteuer wird aus den veröffentlichten Bausteinen des § 32a EStG-Tarifs und der Vorsorgepauschale nachgebildet, nicht aus dem amtlichen BMF-Lohnsteuer-Berechnungsprogramm selbst – Ihre tatsächliche Gehaltsabrechnung kann abweichen.
zvE = 55.000 − 1.230 − 36 − Vorsorgepauschale 11.083 = 42.651 / Jahreslohnsteuer 8.060 → 8.060 / 12 = 672
Zusammensetzung
Wie viel jeder Posten vom Gesamtbetrag ausmacht.
- Monatliches Nettogehalt
- 2.91463,6 %
- Sozialversicherungsbeiträge
- 99721,8 %
- Steuern (Lohn-, Solidaritäts- und Kirchensteuer)
- 67214,7 %
So wird gerechnet
FormelNettogehalt = monatliches Bruttogehalt − (Renten- + Kranken- + Pflege- + Arbeitslosenversicherung + Lohnsteuer + Solidaritätszuschlag + Kirchensteuer).
Das im Arbeitsvertrag genannte Bruttogehalt landet nie in dieser Höhe auf dem Konto. Jede Gehaltsabrechnung zieht vier gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge sowie die einbehaltene Lohnsteuer ab, und der Abstand zwischen Brutto und Netto wächst mit steigendem Einkommen, weil die Steuersätze progressiv sind. Dieser Rechner schätzt diesen Abstand mit Sätzen, die im August 2026 gegen die Deutsche Rentenversicherung, das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und das Gesetzesportal des Bundesjustizministeriums geprüft wurden.
Wie die vier Versicherungszweige abgezogen werden
Die vier Versicherungszweige funktionieren unterschiedlich. Die Rentenversicherung zieht 9,3 % des Bruttogehalts ab, aber nur bis zu einer Grenze von 101.400 Euro im Jahr (8.450 Euro im Monat), seit 2025 erstmals ein bundeseinheitlicher Wert, nachdem die historische Ost-West-Trennung nach sieben Angleichungsschritten endgültig entfiel. Die Krankenversicherung zieht die Hälfte von 14,6 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse ab, der 2026 im Schnitt 2,9 % beträgt, je nach Kasse aber zwischen etwa 2,2 % und 4,4 % schwankt. Tragen Sie Ihren eigenen Satz ein, falls bekannt. Die Pflegeversicherung liegt für Eltern bei 1,8 %, plus einem Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten für Kinderlose, minus 0,25 Punkten je Kind ab dem zweiten bis zum fünften (höchstens 1,0 Punkte Abschlag). Die Arbeitslosenversicherung zieht 1,3 % ab und teilt sich die Beitragsbemessungsgrenze mit der Rentenversicherung.
Wie die Lohnsteuer berechnet wird
Die Lohnsteuer ist der schwierigste Teil, den man exakt nachbilden kann. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht jedes Jahr einen vollständigen Berechnungsalgorithmus (den Programmablaufplan), doch der besteht aus hunderten Zeilen Pseudocode mit Verzweigungen je Steuerklasse. Dieser Rechner wurde stattdessen aus den Bausteinen aufgebaut, die sich gegen eine Primärquelle bestätigen ließen: der progressiven Tarifformel nach § 32a EStG (fünf Zonen, angewendet auf das zu versteuernde Einkommen), dem Grundfreibetrag 2026 von 12.348 Euro sowie der Vorsorgepauschale, einem in § 39b EStG definierten Abzug, der bereits gezahlte Sozialversicherungsbeiträge vor Anwendung des Tarifs aus der Bemessungsgrundlage herausrechnet. Alle drei Teilbeträge verwenden Ihren eigenen Arbeitnehmeranteil, nicht den kombinierten Arbeitgeber-plus-Arbeitnehmer-Satz: Der Rentenanteil beträgt 50 % des Beitragssatzes (9,3 %, wie tatsächlich gezahlt), der Krankenanteil verwendet die Hälfte eines ermäßigten Satzes (den ermäßigten Beitragssatz von 14,0 %, nicht die für Ihren tatsächlichen Beitrag geltenden 14,6 %) plus die Hälfte Ihres Zusatzbeitrags, und der Pflegeanteil entspricht Ihrem tatsächlichen Arbeitnehmeranteil samt Kinderlosenzuschlag oder Mehrkinderabschlag. Näherungscharakter hat hier nicht diese Formel selbst, die direkt aus dem Gesetzestext stammt, sondern die vielen kleineren Rundungsregeln und Sonderfälle im vollständigen BMF-Berechnungsprogramm, die dieser Rechner nicht nachbildet.
Steuerklassen und Solidaritätszuschlag
Nur zwei Steuerklassen werden unterstützt. Klasse I und IV verwenden eine identische Berechnungsformel (ein einfacher Grundfreibetrag, kein Splitting) und sind deshalb zu einer Option zusammengefasst. Klasse III wendet das deutsche Splittingverfahren an: Das zu versteuernde Einkommen wird halbiert, der Tarif auf diese Hälfte angewendet und das Ergebnis verdoppelt. Das verdoppelt faktisch den Grundfreibetrag auf 24.696 Euro und setzt voraus, dass der Ehepartner (Steuerklasse V) kein eigenes Einkommen hat, sodass kein separates Eingabefeld dafür nötig ist. Klasse II (Alleinerziehende, ein zusätzlicher Entlastungsbetrag von 4.260 Euro), V und VI verwenden deutlich andere Formeln (V und VI vervielfachen das Einkommen mit dem Faktor 1,25 und wenden vor dem Tarif eine andere Skalierung an), die sich in dieser Recherche aus einer kostenlosen Primärquelle nicht bestätigen ließen und deshalb außerhalb des Umfangs bleiben.
Zusätzlich zur Lohnsteuer kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % hinzu, aber erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 Euro Jahreslohnsteuer bei Klasse I/IV (40.700 Euro bei Klasse III). Nach den 2026 geltenden Regeln zahlen dadurch rund 90 % der Steuerpflichtigen gar keinen Soli mehr. Kurz oberhalb der Freigrenze begrenzt eine Milderungszone den Zuschlag auf höchstens 11,9 % des Betrags, um den die Steuer die Freigrenze übersteigt, sodass er allmählich einsetzt statt abrupt zu springen. Die Kirchensteuer, sofern ausgewählt, beträgt pauschal 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) oder 9 % (die übrigen 14 Bundesländer) der Lohnsteuer. Beide werden hier direkt auf die berechnete Lohnsteuer angewendet, doch das amtliche Verfahren senkt diese Bemessungsgrundlage für Eltern eigentlich noch geringfügig über eine separate Kinderfreibetrag-Anpassung (§ 51a EStG), die dieser Rechner nicht abbildet; Familien können die tatsächliche Kirchensteuer und den Soli also geringfügig niedriger ausfallen sehen als hier angezeigt.
Grenzen dieses Rechners
Ein paar weitere Einschränkungen sind wichtig. Dieser Rechner deckt nur gesetzlich versicherte Arbeitnehmer ab. Bei privater Krankenversicherung (PKV) gilt ein anderes Vorsorgepauschale-Verfahren, das sich für 2026 geändert hat und hier nicht vollständig geklärt werden konnte. Die sächsische Sonderregelung bei der Pflegeversicherung (Arbeitnehmer zahlen 2,3 %, Arbeitgeber 1,3 %, als Ausgleich dafür, dass Sachsen als einziges Bundesland den Buß- und Bettag als Feiertag beibehalten hat) wird nicht abgebildet; überall wird die Standardaufteilung 1,8 %/1,8 % verwendet. Das Ergebnis ist eine monatliche Abzugsschätzung, keine Garantie. Vergleichen Sie es für exakte Werte immer mit einer echten Gehaltsabrechnung oder dem offiziellen Online-Rechner des BMF.
Was Sie selbst beeinflussen können
Die Steuerklasse ist der einzige Eingabewert, den Sie unterjährig selbst ändern können, und sie verschiebt nur den Zahlungszeitpunkt, nicht die Jahressteuer. Bei III/V trägt der Partner in Klasse V dauerhaft zu viel Lohnsteuer, damit in Klasse III möglichst wenig anfällt; IV/IV verteilt gleichmäßig; das Faktorverfahren verteilt nach dem tatsächlichen Einkommensverhältnis. Wer sich für III/V oder das Faktorverfahren entscheidet, ist nach § 46 EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, und die Differenz kommt erst mit dem Steuerbescheid zurück.
Der Rechner zieht die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro pauschal ab, genau wie das Lohnsteuerverfahren es tut. Wer tatsächlich mehr aufwendet, holt sich die Differenz erst über die Einkommensteuererklärung zurück: Entfernungspauschale für den Arbeitsweg, Arbeitsmittel, Fortbildung, doppelte Haushaltsführung. Für viele Beschäftigte ist genau das der Grund, warum am Jahresende eine Erstattung entsteht, obwohl monatlich alles korrekt einbehalten wurde.
Warum die Abrechnung abweicht
Auf der Abrechnung stehen häufig Posten, die dieser Rechner nicht kennt und die das steuerpflichtige Brutto verschieben. Eine Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge senkt die Bemessungsgrundlage für Steuer und Sozialabgaben zugleich, ein Jobticket oder ein Sachbezug kann steuerbegünstigt sein, vermögenswirksame Leistungen erhöhen dagegen das Brutto. Weicht Ihre echte Abrechnung von dieser Schätzung ab, lohnt der Blick zuerst auf diese Zeilen und erst danach auf die Rechenformel.
Damit taugt die Zahl vor allem als Prüfgröße. Stimmt sie ungefähr mit der Abrechnung überein, sind Steuerklasse, Zusatzbeitrag und Kinderzahl richtig hinterlegt. Weicht sie deutlich ab, liegt es fast immer an einem eingetragenen Freibetrag, an einer anderen Kassenzugehörigkeit oder an einer Entgeltumwandlung. Für die Jahresbetrachtung zählt ohnehin der Steuerbescheid und nicht der einzelne Monat.
| Jahresbruttogehalt (€) | Monatliches Nettogehalt (€) | Monatliche Abzüge gesamt (€) | Nettoquote (%) |
|---|---|---|---|
| 30.000 | 1.768 | 732 | 70,7 |
| 40.000 | 2.241 | 1.092 | 67,2 |
| 55.000 | 2.914 | 1.669 | 63,6 |
| 70.000 | 3.548 | 2.285 | 60,8 |
| 100.000 | 4.836 | 3.497 | 58,0 |
| 150.000 | 7.070 | 5.430 | 56,6 |
Häufige Fragen
- Warum ist mein Nettogehalt so viel niedriger als mein Bruttogehalt?
- Vier gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung) sowie die einbehaltene Lohnsteuer werden jeden Monat abgezogen. Da die deutsche Lohnsteuer progressiv ist, wächst der Anteil der Abzüge mit steigendem Gehalt.
- Stimmt das Ergebnis exakt mit dem amtlichen BMF-Lohnsteuerrechner überein?
- Nicht zwingend. Das vollständige Berechnungsprogramm des Finanzministeriums verzweigt je Steuerklasse auf eine Weise, die sich in dieser Recherche nicht vollständig aus einer kostenlosen Primärquelle bestätigen ließ. Dieser Rechner baut die Berechnung stattdessen aus dem veröffentlichten § 32a EStG-Tarif und der Vorsorgepauschale nach. Kleine Abweichungen vom offiziellen Rechner oder Ihrer Gehaltsabrechnung sind möglich.
- Warum gibt es nur die Steuerklassen I/IV und III zur Auswahl?
- Klasse I und IV verwenden eine identische Berechnungsformel und sind deshalb eine Option. Klasse II bringt einen festen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, und die Klassen V und VI verwenden eine deutlich andere Skalierungsformel, die sich in dieser Recherche nicht aus einer kostenlosen Primärquelle bestätigen ließ. Deshalb bleiben alle drei vorerst außen vor.
- Steigt die Rentenversicherung mit meinem Gehalt immer weiter an?
- Nein. Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten 2026 nur bis zu einer monatlichen Grenze von 8.450 Euro (101.400 Euro im Jahr), seit 2025 ein bundeseinheitlicher Wert. Sobald Ihr Monatseinkommen diesen Wert übersteigt, bleiben diese beiden Beiträge konstant, egal wie viel mehr Sie verdienen.
- Was, wenn ich den Zusatzbeitrag meiner Krankenkasse nicht kenne?
- Lassen Sie das Feld auf dem Standardwert von 2,9 %, dem vom Bundesgesundheitsministerium festgelegten Durchschnitt aller gesetzlichen Kassen für 2026. Einzelne Kassen liegen zwischen etwa 2,2 % und 4,4 %. Für einen exakten Wert prüfen Sie den Satz Ihrer eigenen Kasse.
- Lohnt sich die Steuerklassenkombination III/V?
- Für die Jahressteuer macht die Kombination keinen Unterschied; sie verteilt nur, wer unterjährig wie viel Lohnsteuer trägt. III/V erhöht das Netto des Partners in Klasse III und senkt es in Klasse V deutlich, IV/IV verteilt gleichmäßig, das Faktorverfahren orientiert sich am tatsächlichen Einkommensverhältnis. Wer III/V oder das Faktorverfahren wählt, ist nach § 46 EStG zur Einkommensteuererklärung verpflichtet. Sinnvoll ist die Wahl vor allem dann, wenn die Einkommen weit auseinanderliegen oder Lohnersatzleistungen anstehen, die sich am Netto bemessen.
- Wie werde ich die Kirchensteuer los?
- Die Kirchensteuer knüpft an die im Melderegister eingetragene Religionszugehörigkeit an, nicht daran, ob Sie am Gemeindeleben teilnehmen. Sie endet erst mit einem förmlichen Kirchenaustritt, der je nach Bundesland beim Standesamt oder beim Amtsgericht erklärt wird. Bis dahin behält der Arbeitgeber 8 % (Bayern, Baden-Württemberg) beziehungsweise 9 % (übrige Bundesländer) der Lohnsteuer ein. In diesem Rechner schalten Sie die Kirchensteuer über das entsprechende Feld ab.
In dieser Berechnung verwendete Werte
Alle zeitabhängigen Werte, die dieser Rechner anwendet — mit der Quelle, aus der sie stammen, und dem Datum der letzten Prüfung.
Primär = Originaldokument der Behörde · Abgeleitet = aus zwei offiziellen Angaben berechnet · Sekundär = eine Quelle, die das Original zitiert
Beitragssatz der Rentenversicherung
Gesamt 18,6 % / Arbeitnehmer 9,3 %
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für Renten- und Arbeitslosenversicherung
8.450 € monatlich / 101.400 € jährlich
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Beitragssatz der Arbeitslosenversicherung
Gesamt 2,6 % / Arbeitnehmer 1,3 %
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Allgemeiner Beitragssatz der Krankenversicherung
14,6 % (je 7,3 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung
5.812,50 € monatlich / 69.750 € jährlich
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
2,9 % (tatsächliche Spanne der Krankenkassen 2,18–4,39 %)
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2026-12-01
Pflegeversicherung: Beitragssatz, Kinderlosenzuschlag und Abschlag je Kind
Grundsatz 3,6 % / Kinderlosenzuschlag 0,6 Prozentpunkte / Abschlag 0,25 Prozentpunkte je Kind (höchstens 1,0 Prozentpunkte)
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Einkommensteuertarif nach § 32a EStG (5 Zonen, einschließlich Grundfreibetrag)
Grundfreibetrag 12.348 €, Zonengrenzen 17.799 / 69.878 / 277.825 €
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
1.230 €
Einkommensteuergesetz, § 9a EStGSekundärGeprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Ermäßigter Beitragssatz im Krankenversicherungsteil der Vorsorgepauschale
14,0 % (§ 243 SGB V)
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Solidaritätszuschlag: Satz und Freigrenzen
5,5 %, Überleitungszone 11,9 %, Freigrenze 20.350 € (Alleinstehende) / 40.700 € (Verheiratete)
Geprüft am 2026-08-12 · nächste Prüfung 2027-01-15
Quellen
- Einkommensteuergesetz § 46 EStG (Pflichtveranlagung von Arbeitnehmern)
- Deutsche Rentenversicherung – Sozialversicherungsrechengrößen 2026
- Bundesregierung – Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Bundesministerium für Gesundheit – Beiträge der GKV 2026
- gesetze-im-internet.de – Einkommensteuergesetz § 32a
- gesetze-im-internet.de – Einkommensteuergesetz § 39b (Vorsorgepauschale)
- gesetze-im-internet.de – Solidaritätszuschlaggesetz
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Zuletzt aktualisiert: 2026-08-22